Mit den aktuellen Anforderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) rücken Dokumentation und Meldung der Stromerzeugung stärker in den Fokus. Für Betreiber von KWK-Anlagen sind insbesondere drei Punkte relevant: Meldepflichten, Vollbenutzungsstunden und die Zuschlagszahlung.
Unterschied bei den Meldepflichten: ≤ 50 kW und > 50 kW
Bei den Meldepflichten unterscheidet das KWKG zwischen kleinen und größeren Anlagen.
KWK-Anlagen bis einschließlich 50 kW elektrischer Leistung sind von der jährlichen Meldung der Stromerzeugung grundsätzlich befreit. Für Betreiber reduziert sich damit der administrative Aufwand erheblich.
KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW elektrischer Leistung müssen hingegen eine jährliche Meldung beim Netzbetreiber einreichen. Dabei sind die erzeugten Strommengen sowie relevante Betriebsdaten nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere die Stromerzeugung in Zeiträumen mit Null- oder Negativstrompreisen muss eindeutig ausgewiesen werden.
Vollbenutzungsstunden als Fördermaßstab
Die sogenannten Vollbenutzungsstunden beschreiben rechnerisch, wie lange eine Anlage mit ihrer Nennleistung laufen müsste, um die erzeugte Strommenge zu produzieren.
Diese Kennzahl ist entscheidend für die Förderung, da sie das jährliche Kontingent an zuschlagsberechtigter Stromerzeugung begrenzt. Nur Strommengen, die innerhalb dieses Kontingents liegen, können für den KWK-Zuschlag berücksichtigt werden.
KWK-Zuschlag und förderfähiger Strom
Der KWK-Zuschlag wird für erzeugten KWK-Strom gezahlt und ist ein zentraler Bestandteil der Wirtschaftlichkeit vieler Anlagen.
Entscheidend ist jedoch, dass nur zuschlagsberechtigter KWK-Strom berücksichtigt wird. Dazu müssen Strommengen korrekt gemessen, zeitlich zugeordnet und gegenüber dem Netzbetreiber dokumentiert werden. Besonders relevant ist dabei die Abgrenzung von Stromerzeugung in Zeiträumen mit sehr niedrigen oder negativen Börsenstrompreisen.
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