Nach dem BGB gilt für Bauwerke in der Regel eine 5-jährige Verjährung.
Nach der VOB/B sind es meist 4 Jahre.
Welche Frist gilt, hängt nicht vom Bauwerk ab – sondern davon, ob die VOB/B wirksam vereinbart wurde.
Praxistipp:
Wenn Sie mit der VOB/B arbeiten wollen, darf sie nicht unüberlegt verändert oder „angepasst“ werden.
Jede Abweichung führt dazu, dass sie nicht mehr „als Ganzes“ vereinbart ist, so dass ihre AGB-rechtliche Privilegierung entfällt.
Die Vorteile der „Anpassung“ sind mit den Nachteilen abzuwägen, die sich daraus ergeben: Der Vertragspartner muss VOB-Klauseln dann nicht mehr ohne weiteres gegen sich gelten lassen, die für ihn nachteilig vom gesetzlichen Leitbild abweichen.
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Veranstaltungstipp: Vertragsschluss
Fehler vermeiden, Sicherheit gewinnen
🗓️ Dienstag, 27.01.2026 | Live-Online-Seminar
⏱️ 15.00-16.30 Uhr | 89,00 € netto
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