Die Abnahme ist einer der wichtigsten Momente im Bauvertrag.
Mit ihr beginnen Gewährleistung, Gefahrübergang und oft auch die Fälligkeit der Schlusszahlung.
Seit dem Bauvertragsrecht 2018 gilt:
Fordert der Auftragnehmer zur Abnahme auf und der Auftraggeber reagiert nicht oder verweigert die Abnahme ohne Mängelbegründung, kann die Leistung als abgenommen gelten – auch ohne einen zur Abnahme durchgeführten Termin.
Praxistipp für Auftraggeber:
Wenn Sie nicht abnehmen wollen, müssen Sie zusammen mit der Abnahmeverweigerung konkrete Mängel schriftlich benennen. Ein schlichtes „Ich nehme nicht ab“ reicht rechtlich nicht aus.
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Veranstaltungstipp: Vertragsschluss
Fehler vermeiden, Sicherheit gewinnen
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