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vor 4 Wochen

Abnahme im Baurecht: Schweigen kann riskant sein

Die Abnahme ist einer der wichtigsten Momente im Bauvertrag.

Mit ihr beginnen Gewährleistung, Gefahrübergang und oft auch die Fälligkeit der Schlusszahlung.

Seit dem Bauvertragsrecht 2018 gilt:

Fordert der Auftragnehmer zur Abnahme auf und der Auftraggeber reagiert nicht oder verweigert die Abnahme ohne Mängelbegründung, kann die Leistung als abgenommen gelten – auch ohne einen zur Abnahme durchgeführten Termin.

Praxistipp für Auftraggeber:

Wenn Sie nicht abnehmen wollen, müssen Sie zusammen mit der Abnahmeverweigerung konkrete Mängel schriftlich benennen. Ein schlichtes „Ich nehme nicht ab“ reicht rechtlich nicht aus.

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Veranstaltungstipp: Vertragsschluss

Fehler vermeiden, Sicherheit gewinnen

🗓️ Dienstag, 27.01.2026 | Live-Online-Seminar

⏱️ 15.00-16.30 Uhr | 89,00 € netto

weitere Informationen:

https://www.zillmer-seminare.de/vertragsschluss

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