Habe ich als Architekt einen Anspruch auf Vergütung, wenn meine Entwurfsplanung „heimlich“ verwendet wird?
Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Wird in einem Bauantragsverfahren eine Entwurfsplanung ohne Kenntnis des Entwurfsverfassers verwendet, führt dies zu einem Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Zeigt die Bauantragsplanung aufgrund der Planungsdetails, dass sie nicht ohne Kenntnis der Entwurfsplanung möglich gewesen wäre, liegt in der Verwendung der Entwurfsplanung ein vermögenswerter Vorteil. Dieser ist auszugleichen, in dem der Planverfasser eine Vergütung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung erhält.
Die Vergütung bemisst sich zumindest nach dem Mindestsatz nach HOAI.
Urteil zum Thema:
(OLG Celle Urt. v. 20.3.2019, 14 U 55/18).
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