Viele Planer glauben, Abnahmen betreffen nur Handwerker.
Das ist falsch.
Auch Architekten und Ingenieure müssen darauf achten, dass nach Abschluss ihrer Tätigkeit ihre Leistungen abgenommen werden – spätestens nach Leistungsphase 8.
Aber seit 2018 besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch auf Teilabnahme, sobald die letzte Unternehmerleistung abgenommen ist.
Praxistipp:
Verlangen Sie diese Abnahme aktiv. Ohne diese Abnahme läuft Ihre Gewährleistung deutlich länger als die der Handwerker – und im Schadenfall kann sogar der Versicherungsschutz gefährdet sein, da ihre Versicherung die Teilabnahme von ihnen erwartet.
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E-Learning: Abnahme | Technische Abnahme | Abnahme von Architektenleistungen (VOB/B und BGB)
https://myablefy.com/s/Zillmer-Seminare/Abnahme-Technische-Abnahme-Abnahme-Architektenleistungen