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vor 3 Stunden

Bauhandwerkersicherung

Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB:

Was Auftragnehmer verlangen können

Kurz gesagt

Nach § 650f BGB kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit für die noch offene Vergütung verlangen, meist als Bankbürgschaft. Das Recht gilt auch ohne Vereinbarung im Vertrag und lässt sich nicht ausschließen. Zahlt der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht, darf der Auftragnehmer die Arbeit einstellen oder den Vertrag kündigen.

„Den Auftraggeber nach einer Sicherheit fragen? Dann bekommen wir den nächsten Auftrag nicht.“

Diesen Satz hören wir oft. Verständlich. Aber wer große Leistungen vorfinanziert, trägt das ganze Risiko, wenn der Auftraggeber nicht zahlt.

Wer darf die Sicherheit verlangen?

Jeder Unternehmer aus einem Bauvertrag: Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Nachunternehmer. Über § 650q BGB gilt das Recht auch für Architekten und Ingenieure.

Wie hoch darf die Sicherheit sein?

• In Höhe der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung

• Inklusive Nachträgen

• Plus 10 Prozent für Nebenforderungen

Die Sicherheit kann auch nach der Abnahme noch verlangt werden.

Wann gilt das nicht?

• Der Auftraggeber ist eine öffentliche Stelle, z. B. eine Kommune.

• Der Auftraggeber ist ein Verbraucher und es handelt sich um einen Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag – es sei denn, der Verbraucher hat einen Baubetreuer, der über die finanziellen Mittel verfügen darf

So gehen Sie vor

1. Schriftlich auffordern: Sicherheit in konkreter Höhe verlangen.

2. Angemessene Frist setzen: In der Praxis sind etwa 7 bis 10 Werktage üblich.

3. Frist läuft ab: Sie dürfen die Arbeit einstellen oder den Vertrag kündigen.

Nach einer Kündigung steht Ihnen die vereinbarte Vergütung zu, abzüglich ersparter Aufwendungen. Das Gesetz vermutet für den nicht erbrachten Teil 5 Prozent als Vergütungsanspruch.

Und die Kosten?

Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber die üblichen Kosten der Sicherheit, höchstens 2 Prozent im Jahr. Bei größeren Aufträgen ist das gut investiertes Geld.

Was Auftraggeber wissen sollten

Eine Klausel, die § 650f BGB ausschließt oder einschränkt, ist unwirksam. Wer die Sicherheit verweigert, riskiert einen Baustopp. Besser: rechtzeitig mit der Bank sprechen.

Fazit

Die Bauhandwerkersicherung ist kein Misstrauensvotum. Sie ist ein gesetzliches Recht. Und manchmal ist schon die Frage danach ein guter Hinweis, wie es um die Zahlungsfähigkeit steht.

Mehr dazu im Live-Online-Seminar

Im Seminar „Sicherheiten am Bau“ aus der Veranstaltungsreihe Bau- und Architektenrecht zeigt Fachanwalt Frank Zillmer, wie § 650f BGB in der Praxis funktioniert, für Auftragnehmer und für Auftraggeber. Mit Fällen aus seiner Anwaltspraxis, für Auftraggeber und Auftragnehmer.

2 Unterrichtseinheiten (UE).

https://www.zillmer-seminare.de/sicherheiten-am-bau

🗓️ Donnerstag, 12.11.2026

⏱️ 15.00-16.30 Uhr | 89,00 € netto

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