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vor 5 Stunden

Darf der Auftraggeber Verträge auch einseitig ändern?

Der Auftraggeber darf seit dem Bauvertragsrecht 2018 Verträge auch einseitig ändern.

Im Bauvertragsrecht darf der Auftraggeber Leistungen einseitig ändern, z. B. Material, Ausführung oder Konstruktion.

Achtung: Jede Änderung führt zu einer gesetzlichen bzw. vertraglichen Nachtragsregelung und berechtigt zur Anpassung der Vergütung.

Praxistipp für Auftragnehmer:

Bestätigen Sie jede Anordnung schriftlich und erstellen Sie sofort ein Nachtragsangebot.

Wer einfach weiterbaut, riskiert, auf Mehrkosten sitzenzubleiben.

Achtung: Übernehmen Sie nicht unüberlegt und unvergütet das Planungsrisiko!

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Veranstaltungstipp: Vertragsschluss

Fehler vermeiden, Sicherheit gewinnen

🗓️ Dienstag, 27.01.2026 | Live-Online-Seminar

⏱️ 15.00-16.30 Uhr | 89,00 € netto

weitere Informationen:

https://www.zillmer-seminare.de/vertragsschluss

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