Der Auftraggeber darf seit dem Bauvertragsrecht 2018 Verträge auch einseitig ändern.
Im Bauvertragsrecht darf der Auftraggeber Leistungen einseitig ändern, z. B. Material, Ausführung oder Konstruktion.
Achtung: Jede Änderung führt zu einer gesetzlichen bzw. vertraglichen Nachtragsregelung und berechtigt zur Anpassung der Vergütung.
Praxistipp für Auftragnehmer:
Bestätigen Sie jede Anordnung schriftlich und erstellen Sie sofort ein Nachtragsangebot.
Wer einfach weiterbaut, riskiert, auf Mehrkosten sitzenzubleiben.
Achtung: Übernehmen Sie nicht unüberlegt und unvergütet das Planungsrisiko!
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Veranstaltungstipp: Vertragsschluss
Fehler vermeiden, Sicherheit gewinnen
🗓️ Dienstag, 27.01.2026 | Live-Online-Seminar
⏱️ 15.00-16.30 Uhr | 89,00 € netto
weitere Informationen: