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vor 7 Stunden

Haftung des Handwerkers?

Grundsätzlich ja:

Die Absturzsicherung muss nicht nur der Planung, sondern auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und es darf nur bauaufsichtlich zugelassenes Material verwendet werden.

Ob die Planung das zutreffend berücksichtigt, muss der Fachunternehmer eigenverantwortlich prüfen.

Ausnahmen gelten nur dann, wenn die besondere Sachkunde des Planers bei der Bewertung gefragt ist, z.B. in Fragen der Statik:

Dann muss der Fachunternehmer keine besseren Fähigkeiten haben als der Sonderfachmann.

Das betrifft aber nur solche Fehler, die ein Fachunternehmer mit seiner Sachkunde nicht erkennen kann:

Offensichtliche Fehler eines Sonderfachmanns müssen auch dem Fachunternehmer auffallen.

Schnittstelle Technik und Recht:

Befestigung von Geländern an Fenstern und Türen

Bauleiterhaftung und Absturzsicherung

🗓️ 25.11.2025| Live-Online-Termin

⏱️ 10.00-11.30 Uhr | 39,00 € netto

Referent: Rechtsanwalt Frank Zillmer

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Referent: Benedict Hauswirth

Produktmanager bei der Firma FeBaTec und IMB

Zielgruppe

Metall-, Fenster- und Fassadenbauer, Bauverantwortliche und Planer

weitere Infos & Anmeldung:

https://www.zillmer-seminare.de/bauleiterhaftung-absturzsicherung

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