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vor 1 Jahr

Innovative Heiztechnologien im Blickpunkt: Warum Infrarotheizungen die neuen Regelungen erspart bleiben

Die neue Regelung gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlaubt es den Verteilnetzbetreibern bei Netzüberlastungen die Leistungsaufnahme von Wärmepumpen, Klimaanlagen, Stromspeichern und Ladestationen für Elektroautos zu dimmen.

Um die nationalen wie auch die europäischen Klimaziele einzuhalten, müssen in den kommenden Jahren die erneuerbaren Energien – insbesondere Windenergie und Photovoltaik – massiv ausgebaut werden. Die Strombereitstellung wird daher zunehmend dem fluktuierenden Angebot von Wind und Sonne unterliegen, sodass Speichermöglichkeiten und eine Anpassung der Stromnetze erforderlich

sind. Gleichzeitig soll der erneuerbare Strom in immer mehr Bereichen eingesetzt werden, um dort fossile Energieträger zu verdrängen. Dadurch werden etwa die Mobilität und die Wärmeerzeugung eng mit dem Stromsystem verknüpft.

Die Regelung der BNetzA nach §14a EnWG gilt explizit nur für folgende Arten steuerbarer Verbrauchseinrichtungen:

- Ladepunkte für Elektromobile, die nicht öffentlich zugänglich sind (gemäß § 2 Nr. 5 LSV)

- Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtungen

- Anlagen zur Raumkühlung

- Stromspeicher

Und Infrarotheizungen?

Die obige Aufzählung der vier Arten steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ist abschließend. Weitere strombetriebene Heizungen wie Stromdirekt- oder Infrarotheizungen sind explizit von dieser Regelung ausgeschlossen!

Da diese Heizungen keinen Pufferspeicher haben, wäre das Dimmen mit

erheblichem Komfortverlust verbunden.

Fazit:

-Die Einschränkungen die sich aus dem § 14a EnWG ableiten gelten für Infrarotheizungen nicht!

- Der Kunde braucht keine Sorge haben, dass der Netzbetreiber ihre Infrarotheizung von außen dimmt oder gar abschaltet!

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