Zum 31.12.2025 verjähren viele Ansprüche aus Bau- und Planungsverträgen.
Betroffen sind auch Werklohn- und Honorarforderungen, wenn die Leistungen im Jahr 2022 abgeschlossen und abrechenbar waren.
Ab dem 1.1.2026 kann der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erheben – die Forderung ist dann dauerhaft nicht mehr durchsetzbar.
Wichtig: Mahnungen oder Zahlungserinnerungen hemmen die Verjährung nicht.
Perfekt vorbereitet auf den Jahreswechsel
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https://www.zillmer-seminare.de/verjaehrung-zum-jahresende-Checkliste
Wirksam sind nur die gerichtliche Geltendmachung (Klage / Mahnverfahren) oder ein Verjährungsverzicht, der schriftlich vereinbart wird.
Bei Gewährleistungsansprüchen gelten abweichende Fristen:
👉 5 Jahre nach BGB
👉 4 Jahre nach VOB/B
jeweils ab Abnahme.
Wurde die Abnahme verweigert, verjähren Mängelbeseitigungs- und Fertigstellungsansprüche ebenfalls nach 3 Jahren zum Jahresende.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beginnt die Verjährung erst, wenn der Mangel und der Verursacher bekannt sind – mit Höchstgrenzen von 10 bzw. 30 Jahren.
Prüfen Sie jetzt, ob Rechnungen oder Ansprüche aus dem Jahr 2022 noch offen sind
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