Für das grundsätzliche Ziel, dass möglichst nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren, gelten unterschiedliche Fristen. Wichtig ist: der Stichtag 01.01.2024 betrifft nur Neubauten in Neubaugebieten.
Für alle anderen gilt:
• 30.06.2026 – Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude in Großstädten (mehr als 100.000 EinwohnerInnen)
• 30.06.2028 – Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude in kleineren Städten
Bis zum 31. Dezember 2023 bleibt das bisherige GEG in Kraft inklusive der bereits seit 1. Januar 2023 gültigen Änderungen. Sie beinhalten insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau auf 55 Prozent des Referenzgebäudes sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3).
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