Die Haftung beschränkt sich nicht nur auf das Gewährleistungsrecht, für das unterschiedlich lange Gewährleistungsfristen gelten
(Gewährleistungsfristen
für Bauleistungen
nach BGB: 5 Jahre,
nach VOB/B: Regelmäßig 4 Jahre
jeweils beginnend mit der Abnahme).
Diese Ansprüche stehen nur dem Auftraggeber des Handwerkers bzw. Architekten zu.
Daneben bestehen jedoch auch Schadenersatzansprüche einer durch den Baumangel verletzten Person, für die das allgemeine Schadenersatzrecht gelten.
Der Schadenersatzanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
Diese Frist beginnt nach § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von dem Anspruch und dem dafür Verantwortlichen Kenntnis erhält. Die Frist endet aber maximal 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis, so dass ein Handwerker oder Architekt für Mängel an ihren Leistungen, die zu einem Personenschaden führen, bis zu 30 Jahre lang haften können.
Die Strafverfolgung verjährt bei
der fahrlässigen Tötung,
der fahrlässigen Körperverletzung und
der Baugefährdung
nach 5 Jahren, § 78 Abs.3 Nr. 4 StGB.
Die Verjährung beginnt aber erst mit der Verletzung bzw. Tötung einer Person und wird durch bestimmte Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft und Maßnahmen der Gerichte unterbrochen oder gehemmt.
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